Alternative Streitbeilegung: Neue Pflichten für Websites
Das Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) und EU-Richtlinie 2013/11/EU: Informationspflichten für Immobilienmakler-Websites.
Alternative Streitbeilegung — Neue Informationspflichten für Websites ab Jänner 2016
Mit 9. Jänner 2016 treten wesentliche Bestimmungen des Alternative-Streitbeilegung-Gesetzes (AStG) in Kraft. Dadurch wird eine entsprechende EU-Richtlinie umgesetzt (RL 2013/11/EU).
Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG)?
Nach diesem Gesetz können sich Unternehmer und Verbraucher anstelle eines Gerichtsverfahrens freiwillig auch einem alternativen Streitbeilegungs-Verfahren unterziehen. Im Zuge dessen ist der Kunde über einen Impressums- oder AGB-Eintrag über diese Stelle zu informieren.
Was passiert, wenn ich keinen entsprechenden Eintrag habe?
Verschiedene Anbieter von Webinhalten informieren nun darüber, dass eine Abmahnungswelle droht und eine Anpassung des Impressums unumgänglich ist. Dabei wird gern direkt für eigene Dienstleistungen geworben.
Allerdings wird zum einen nicht darauf hingewiesen, dass eine Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung freiwillig ist, noch wird darüber informiert, dass nicht klar ist, ob Immobilienmakler-Webseiten von diesem Gesetz und der damit einhergehenden Informationspflicht überhaupt betroffen sind.
Was genau bedeutet das nun für Immobilienmakler und deren Webseite?
Die WKO (Wirtschaftskammer Österreich) bietet einen kostenlosen Service zur Erstellung eines gesetzeskonformen Impressums an. Wer also auf Nummer sicher gehen will und es ganz genau wissen möchte kann einfach hier klicken und den Anweisungen der WKO folgen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie bei der WKO.
nu.immo Team
14. Jänner 2016
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